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    Das "Sollbruchstellen-Argument"

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    Beitrag  Admin Fr 31 Mai 2013 - 19:15

    Ich bin der Überzeugung, dass man jeden Cross-Skate kaputt bekommt. Es kommt darauf an, was man damit macht und wie lange man es tut. Anständige Cross-Skater reklamieren aber ihr Sportgerät nicht, wenn sie es "standesgemäß durchgeritten" haben, sodern kaufen sich dann stillschweigend ein Neues. Was aber, wenn bei "sachgemäßem" Gebrauch, innerhalb der Gewährleistungszeit Schäden auftreten, die nicht auftreten dürften. Dann greift eigentlich die Gewährleistung, wobei man sich über die aktuellen Fristen und wer in der Nachweispficht ist, immer aktuell bei Rechtskundigen informieren sollte. Hier tut es sogar Wikipedia für einen ersten Überblick (bitte zusätzlich konsultieren).

    Was aber immer wieder als Argument auftaucht und sehr "verantwortlich" klingt, ist jenes, dass das Material nachgegeben hat, gebrochen oder gerissen ist, damit der Benutzter geschützt sei vor schlimmeren Verletzungen. Oder umgangssprachlich: "Seien Sie froh, dass Sie selbst keinen Schaden genommen habe und nur Schachschaden entstanden ist". Solche überraschenden Zweitfunktionen eines Sportgerätes müssen aber dann von vorn herein bekannt gegeben werden (Benutzerhandbuch?) und nicht als Ausrede für eventuelle Materialschwächen dienen. Viele Produkthersteller würden sich dabei aber in das Dilemma begeben, dass das Produkt zwar sehr haltbar, aber doch gleichzeitig nur bedingt belastbar sei.

    Aber bitte beim Reklamieren immer schön fair bleiben und wirklich nur Sachmängel beanstanden und keine Schäden durch selbstverschuldete schwerere Unfälle. Stürzen ist aber nicht grundsätzlich ein Ausschlussgrund bei Gewährleistung, man könnt auch sagen, leichtere Umfaller müssen unsere Cross-Skates verkraften. Allerdings müssen die Stöcke keine Gullydeckellöcher überleben!
    Die so genannte Gerantie ist jedoch freiwillig und kann an recht willkürliche Bedingungen geknüpft sein (im Kleingedruckten). Also fair reklamieren, aber auch nicht zu leicht abwimmeln lassen, wenn man sich im Recht fühlt.

    Eine ganz andere Sache ist dann die Produkthaftung (bitte selbst nachrecherchieren), die in Kraft tritt, wenn durch sachgemäßen Gebrauch eines Produktes weitere Schäden auftreten.

    Nur zu schnell wird dem Verbraucher unsachgemäße Anwendung des Produkts vorgeworfen, ohne die Sache auch nur halbwegs objektiv zu prüfen. Und wenn dann doch noch etwas unternommen wird, dann heiß es nur zu schnell "Kulanz, Kulanz, Kulanz...", auch wenn Weihnachten noch lange hin ist. Solche Geschenke bracuht man nicht als solche anzunehmen indem man irgendwelche Verzichtserklärungen als Gegenleistung für die gezeigte Aktivität unterschreibt. Nur nicht leimen lassen!
    Auf Qualtätzusagen, die Produtkhersteller geben, kann man sich ebenfalls immer berufen, denn das sind zugesicherte Eigenschaften. Und wenn Händler Qualitätszusagen, die über die Zusagen des Hersteller hinaus gehen, muss er dafür aufkommen - man muss eben halten, was man verspricht, auch in der Werbung.

    Allerdings hat der Hersteller im Schadensfall das Recht auf zwei Nachbesserungsversuche (Reparatur oder Teileaustausch), ein Anspruch auf ein komplettes Neuprodukt oder "sofort Geld zurück" aus diesem Anlass (das glauben immer wieder viele Verbraucher), besteht für den Kunden nicht. Das wäre dann tatsächlich Kulanz, nämlich ein Entgegenkommen über den vertraglichen oder den Rechtsanspruch hinaus.
    jocolor


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