Rechtlich sind wir (in Deutschland) Fußgänger, genauer Fußgänger mit Sportgeräten und müssen auf Fußgänger und andere "legale" Gehwegbenutzter besondere Rücksicht nehmen. Wir müssen thoretisch immer Gehwege benutzen, da aber fast alle Überlandradwege als Rad- und Fußwege ausgeschildert sind, darf man sie auch benutzen. In vielen Gegenden kann man wenig befahrene Straßen benutzten, aber das dürfen Fußgangen ja auch, wenn keine Gehwege da sind - nur eben entgegen (!) der Fahrtrichtung, was aber in der Praxis kaum jemand tut. Man wird allgemein doch recht gut wahrgenommen und auch von anderen Verkehrsteilnehmern meist als "Fahrzeug" akzeptiert, auch wer "illegal" rechts fährt.
Wir sind und bleiben also immer noch Fußgänger mit der vollen Verantwortung für die Betriebsgefahr des Sportgerätes. Besonders sollte sich diese aber unbebremste Inline-Skater und Skiroller-Fahrer hinter die Ohren schreiben. Genau genommen, sollten "gefährliche" Sportgeräte nur auf abgegrenzten Sportanlagen benutzt werden (Skate-Park, Skiroller-Runde...). Zum Glück sind Cross-Skates praktisch verkehrstauglich, wenn auch leider nicht juristisch. Cross-Skates bieten damit fast jeder Sicherheit, außer Rechtssicherheit.
In der Schweiz gibt es besondere Rechte für Inlineskater, die auch auf Cross-Skates und Rollski angewendet werden: siehe PDF-Datei
DIESE ANGABEN SIND OHNE GEWÄHR UND KEINE VERBINDLICHE RECHTSAUSKUNFT!
Die Diskussion darüber, ob Cross-Skates vielleicht sogar als Fahrzeuge zugelassen werden können, wird schon fast von Anbeginn des Cross-Skatings geführt. Teilwiese unsachlich, teilweise sachlich.
Oft wird in der Diskussion um eine Zulassung von Cross-Skates als Fahrzeug auch die Breite des Fahrzeugs Cross-Skater zum Stolperstein hochstilisiert. Der angeblich so breite Stockeinsatz ist ein reines Anfängerproblem, das es beim korrekten (schmaleren) Stockeinsatz des Fortgeschritten eigentlich nicht mehr geben sollte, da sich die Breite des Stockeinsatzes bei rund 80 cm einpendelt. Spektakulär herumfuchteln sollte man mit den Stöcken ohnehin nicht. So werden die Vorderräder der Skates eindeutig zum breitesten Punkt des Fahrzeugs Cross-Skater, so dass man eine Fahrspur von rund 100 cm benötigt, was aber gar nicht so breit ist, wie manche glauben.
Wir sind und bleiben also immer noch Fußgänger mit der vollen Verantwortung für die Betriebsgefahr des Sportgerätes. Besonders sollte sich diese aber unbebremste Inline-Skater und Skiroller-Fahrer hinter die Ohren schreiben. Genau genommen, sollten "gefährliche" Sportgeräte nur auf abgegrenzten Sportanlagen benutzt werden (Skate-Park, Skiroller-Runde...). Zum Glück sind Cross-Skates praktisch verkehrstauglich, wenn auch leider nicht juristisch. Cross-Skates bieten damit fast jeder Sicherheit, außer Rechtssicherheit.
In der Schweiz gibt es besondere Rechte für Inlineskater, die auch auf Cross-Skates und Rollski angewendet werden: siehe PDF-Datei
DIESE ANGABEN SIND OHNE GEWÄHR UND KEINE VERBINDLICHE RECHTSAUSKUNFT!
Die Diskussion darüber, ob Cross-Skates vielleicht sogar als Fahrzeuge zugelassen werden können, wird schon fast von Anbeginn des Cross-Skatings geführt. Teilwiese unsachlich, teilweise sachlich.
Oft wird in der Diskussion um eine Zulassung von Cross-Skates als Fahrzeug auch die Breite des Fahrzeugs Cross-Skater zum Stolperstein hochstilisiert. Der angeblich so breite Stockeinsatz ist ein reines Anfängerproblem, das es beim korrekten (schmaleren) Stockeinsatz des Fortgeschritten eigentlich nicht mehr geben sollte, da sich die Breite des Stockeinsatzes bei rund 80 cm einpendelt. Spektakulär herumfuchteln sollte man mit den Stöcken ohnehin nicht. So werden die Vorderräder der Skates eindeutig zum breitesten Punkt des Fahrzeugs Cross-Skater, so dass man eine Fahrspur von rund 100 cm benötigt, was aber gar nicht so breit ist, wie manche glauben.