Immer schöner, immer bunter, immer "größer" wird zumindest zum Schein das Angebot mancher Produktanbieter in unserer Branche. Auch im seriösen Handel kann es vorkommen, dass bestimmte Waren einmal nicht lieferbar sind oder Produkte zunächst vorangekündigt werden (bis 4 Monate Lieferfrist auch mit Preisangabe "unter Vorbehalt" zulässig). Bei manchen "Händlerkollegen" ist dies aber die Regel und der Verdacht, dass Produkte erst bestellt werden, wenn Kunden sie bestellen, ist begründet. Diese Art des Handels ist illegal, weil ein Händler dadurch gekennzeichnet ist, dass er (zumindest den weitaus größten Teil der) Ware "feilhalten" muss, also auch vorrätig hat. Der Onlinehandel treibt sonst nämlich zu kuriose und unseriöse Blüten. Da werden Geschäfte ohne unternehmenrisches Riskiko und ohne Grundinvestiion aus dem Nichts heraus erschaffen (okay, Photoshop hat einen Anteil daran) und manchem ehrlichen Landenbesitzer den Garaus und das Leben schwer. Trotzdem gibt es sehr bunt schillernde Pseudo-Fachgeschäfte, die besonders sehr auffällig mit Makenennamen werben (womit auch sonst, der Rest sind Seifenblasen), die sie teilweise gar nicht offiziell vertreten, weil sie keine Mindesabnahmemengen vom Hersteller bestellen, kein echtes Ladengeschäft besitzen oder eben unlauter werben. Fast alle Hersteller haben Auflagen für den Online-Handel.
Eine Masche, die leicht erkennbar ist, sind die Sprüchlein "Preis auf Anfrage", "Versandkosten auf Anfrage" oder "Lieferzeit auf Anfrage", die man im seriösen Handel im Zusammenhang mit einem zum Verkauf präsentierten Produkt niemals lesen darf. Diese miese Tour öffnet virtuellen "Riesenläden mit umfassendem Angebot" (ja, Angebot schon, aber als leeres Versprechen) Tür und Tor, denn es werden Kunden von den Händlern abgeworden, die brav, kostenintensiv und auf eigenes Risiko Ware feilhalten. Bei Pseudo-Läden liest man das aber auffällig häufig. Besonders die Amateure der Branche greifen gern auf solche Ausflüchte zurück.
Zitat von www.it-rechtskanzlei.de (sehr empfehlenswerte Seite!):
"Jeder Online-Händler, der im Rahmen seines Internetauftritts Waren oder Leistungen anbietet, ist bei einer Werbung unter Angabe von Preisen verpflichtet, die in § 1 Abs. 2 Preisangabenverordnung (PAngV) geforderten Angaben zu machen. Er hat deshalb zwingend anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten ( § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV) und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen ( § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV)."
Dies ist nicht der Fall, wenn Preisangaben ganz fehlen oder zu virtuell dargestellt werden und eben auch in dem vorher genannten Fall.
Also liebe Vebraucher AUFGEPASST, es ist nicht alles Ware was bunt glänzt!
Eine Masche, die leicht erkennbar ist, sind die Sprüchlein "Preis auf Anfrage", "Versandkosten auf Anfrage" oder "Lieferzeit auf Anfrage", die man im seriösen Handel im Zusammenhang mit einem zum Verkauf präsentierten Produkt niemals lesen darf. Diese miese Tour öffnet virtuellen "Riesenläden mit umfassendem Angebot" (ja, Angebot schon, aber als leeres Versprechen) Tür und Tor, denn es werden Kunden von den Händlern abgeworden, die brav, kostenintensiv und auf eigenes Risiko Ware feilhalten. Bei Pseudo-Läden liest man das aber auffällig häufig. Besonders die Amateure der Branche greifen gern auf solche Ausflüchte zurück.
Zitat von www.it-rechtskanzlei.de (sehr empfehlenswerte Seite!):
"Jeder Online-Händler, der im Rahmen seines Internetauftritts Waren oder Leistungen anbietet, ist bei einer Werbung unter Angabe von Preisen verpflichtet, die in § 1 Abs. 2 Preisangabenverordnung (PAngV) geforderten Angaben zu machen. Er hat deshalb zwingend anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten ( § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV) und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen ( § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV)."
Dies ist nicht der Fall, wenn Preisangaben ganz fehlen oder zu virtuell dargestellt werden und eben auch in dem vorher genannten Fall.
Also liebe Vebraucher AUFGEPASST, es ist nicht alles Ware was bunt glänzt!