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    Unterschied Gewährleistung und Garantie

    Frank Röder
    Frank Röder


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    Unterschied Gewährleistung und Garantie Empty Unterschied Gewährleistung und Garantie

    Beitrag  Frank Röder Fr 23 Mai 2014 - 8:31

    Manchmal werden Gewährleistung und Garantie vom Verbrauche für das Gleiche gehalten oder verwechselt. Manchmal wird aber auch aus diesem grund bewusst Einschüchterung von unseriösen Herstellern betrieben, die in den Vordergrung stellen, dass und diesen oder jenen Voraussetzungen "die Garantie erschlischt" um eventuelle Anfragen oder Forderungen ihren Kunden wegen Gewährleistung oder Mängelhaftung (so nennt es das Gesetz) einzudämmen. Wer beiden nicht unterscheiden kann fragt nachtürlich nicht mehr, wenn er glaubt keinen Anspruch zu haben.
    Einen Anspruch auf "Garantie" gibt es nicht. Garantie ist eine freiwillige, mit unter sehr werbewirksame, Zusatzleistung des Herstellers, mit der er unter beleibigen Bedingungen eine beleibig umfangreiche Leistung am Produkt zusagt. Das können z.B. Garantien gegen Durchrosten innerhalb 5 Jahren sein. Wenn der Verbraucher jedoch alle Bedingungen zum Erhalt der Garatie erfüllt, muss ein einmal gegebenes Garartieversprechen auch einghalten werden. Es ist Bestandteil der zugasagten Eingenschaften bzw. wurde als Leistung mit dem Produkt verkauft.
    Meines Wissens gibt momentan kein Cross-Skate Hersteller eine Garantie, zumindest wir nicht mehr damit geworben.

    Die Gewährleistung (Mängelhaftung) ist jedoch Gesetz und schützt den Verbraucher, wenn mangelhafte Ware vom Verkäufer geliefert wurde.
    Dies Gewährleistung bedeutet, dass der Verkäufer dafür geradesteht, dass die verkaufte Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Der Verkäufer (!) haftet dann für alle Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben. Dies gilt auch für versteckte Mängel, die erst später feststellbar sind. Die Dauer der Gewährleistung beträgt 24 Monate bei Neuprodukten.

    Bis 6 Montate nach Warenkauf wird davon ausgegangen, dass die Ware schon zum Belieferungszeitpunkt mangelhaft war. Ausnahme: Der Verkäufer weist nach, dass der Mangel zum Auslieferungszeitpunkt noch nicht vorhanden war. Nach 6 kehrt sich die Beweislast um. Ab dann muss der Kunde beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe (!) einen Mangel aufwies. Bei Mängeln in der Sache kann der Käufer zivilrechtliche Ansprüche (siehe BGB) geltend machen, wie Anspruch auf Nacherfüllung, Rücktrittsrecht, Minderung oder Anspruch auf Schadensersatz.

    Unter Garatnie verstehen manche Kunden praktisch so etwas wie einen Vollkaskoversicherung gegen Sachschäden des Produktes, dem ist aber nicht so, denn Garantien sind lediglich freiwillig vereinbarte Verpflichtungen des Herstellers nach seinen Regeln (an die er sich dann aber auch selbst halten muss, meist in Form einer verpflichtenden Schadensersatzleistung).

    Aber auch die Gewährleistung ist keine "Wenn futsch, dann neu"-Regelung, denn sie ist eine zeitlich begrenzte Verpflichtung zur Nachbesserung und zwar nur für Mängel, die bereits beim Verkaufs bestanden haben.

    Eine zusätzliche Garantie ist natrülich besser für den Kunden, da sie meist die Funktion, zumindest bestimmer Teile, des Produktes "garantiert".

    Wird von Firmen, wie Powerslide und SRB, die bekannt sind für ihre Kundenfreundlichkeit, nach 1 oder 2 Jahren beispielsweise ein deutlich beschädigter Skate ausgetauscht, das ist das fast immer keine "Garantieleistung" und in den allerwenigsten Fällen ein Gewährleistungsfall, sondern fast immer Kulanz, also ein freiwilliges Entgegenkommen. Seien wir einmal ehrlich, wer kann schon 1 Jahr cross-skaten ohne das Chassis ein einziges Mal auf ein Hinderniss aufzusetzen? Das würde als "Ausrede" den Herstellern in fast allen Fällen genügen um sich aus der Affäre zu ziehen. Wollen manche Hersteller aber auch gar nicht, sondern sie helfen den Kunden einfach weiter, statt mit "Entzug" irgendwelcher Ansprüche zu kommen. Ist doch gut, oder?
    Aber wie immer, wer es genau wissen will, muss einen Juristen fragen, das hier ist nur das übliche Schulwissen.

     Very Happy 
    Frank
    Frank Röder
    Frank Röder


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    Unterschied Gewährleistung und Garantie Empty Auch beim DLF herrscht Unklarheit darüber

    Beitrag  Frank Röder Mo 19 Feb 2018 - 12:10

    Also jetzt weiß ich, wo ebenenfalls noch die Fehlinformationen und das Halbwissen über Garantien her kommen.
    Gerade eben lief im DLF (Deutschlandfunk) ein Radiobeitrag über sinnvolle Aufbewahrungsfristen von Kaufbelegen. Der DLF gehört sonst zu den journaistisch sehr gut arbeitenden Informationsdiesntleistern, da öffentlich rechtlich, aber nun haben sie eine echte "Ente" rausgehauen.
    Kaufbelege von Produkten solle man zum Beleg der Gewährleistungsansprüche zwei jahre aufbewahren, denn die Garantiezeit sei mindestes so lang und wenn sie länger sei, solle man die Belege noch länger aufbewahren.
    Die gesetzliche Gewährleistung wird hier also wieder mit freiwilligen Herstellergarantien vermischt oder sogar gleichgesetzt. Zwei Jahre gesetzliche Gewähleistung auf technische Geräte ist Gesetz, aber keine Garantie, die nicht gegeben werden muss.
    Über die Details bitte an juristisch abgesicherten Quellen selbst informeiren, ich bin kein Rechtsberater, aber wollte nur anmerken, dass sogar sehr gute Quellen manchmal die Unwahrheit verbreiten.

    Frank
    Gunt
    Gunt


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    Unterschied Gewährleistung und Garantie Empty Re: Unterschied Gewährleistung und Garantie

    Beitrag  Gunt Mi 31 Jul 2019 - 22:06

    Hallo Frank,

    was du da unverbindlich anmerkst ist rechtlich zu 100 Prozent korrekt. Als Jurist weiß ich das einfach. Das darf ich dazu schreiben.

    Viel unseriöser finde ich aber den Hinweis in einer aktuellen Kurzanleitung eines Cross-Skate Herstellers. Dort werden Voraussetzungen für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüche aufgeführt. Dies ist absolut sittenwidrig und kann teuer abgemahnt werden! Gewährleistung ist keine "Gnade" eines Produktherstllers, sie ist Gesetz und darf daher als Selbstverständlichkeit weder beworben noch als Sonder- oder Zusatzleistung bezeichnet oder vermarket werden. Das tut der Produkthersteller aber wiederholt und er darf auch keine Bedingungen, nach seinem Gutdünken, für die Anwednung gültiger Gesetzte definieren, denn er ist kein Gesetzgeber. So wird von ihm eine Registrierung mit bestimmten Kundendaten an einer bestimmten Stelle als Voraussetzung erwähnt. Zur Geltendmachung des Rechtsanspruches auf die gestzliche Gewährleistung genügt jedoch jede Form der rechtzeitgen Mitteilung und wenn der Hersteller erst dann die persönlichen Daten der Kunden erfährt, so hat er das zu akzeptieren. Lediglich ein Kaufbeleg zum Nachweis des Kaufdatums kann noch verlangt werden. Es ist auch unwesentlich, ob das Produkt inzwischen weiterverkauft wurde, die Gewährleistung ist nicht personengebunden, sondern ist mit der Ware verbunden. mehr ist dazu nicht zu sagen.A uch dies ist keine Rechtberatung, soinder eine allgemeine mitteilung über gültiges Recht, die man auch an anderer Stelle sehr leicht einholen kann, so leicht, dass man dem erwähnten Produkthersteller schon keine Fahrlässigkeit mehr bei dieser eigenene Rechtsauslegung mehr glauben kann. Hier wird versucht Verbraucherrecht einzuschränken und zum eigenen Vorteil zu beugen, denn Erschwernisse dürfen der Wahrnehmung von Rechten nicht künstlich in den Weg gelegt werden. Es gibt viele Weg sich um Veratwortung zu drücken, dies ist sicher einer der rechtlich und moralisch verkehrtesten.

    Auch in AGBs toben sich manche Möchtgern-Händler gründlich aus. Da werden Phantasieparagrafen erfunden, als gelte es ein eigenes Königreich als rechtsfreien Raum zu schaffen. Dabei ist der Spielraum im Versandhandel bei den AGBs nahezu null. Mit jedem Wort, dass gegenüber den gängigen und gültigen Standardformulierungen geändert wird, sollte ein Jurist konsultiert werden, denn fast alles macht solche AGBs ungültig und kann teuer werden. Anders bei spezifischen Ergänzungen, wenn beispielsweise mit besonderen Produkten (Gifte, Chemkalien, Medikamente, Datenträger usw.) gehandelt wird, was die allgenmeinen Standardformulierunge nicht abdecken. Aber auch dabei darf gültige Recht nicht beliebig verbogen werden oder die Kunden, wie oben, abgeschreckt werden ihr Recht einzufordern. Beliebt sind auch so genante salvatorische Klauseln, von denen man besser die Finger lässt, auch wenn sie noch so "weise" klingen mögen und wie eine Rückversicherung klingen mit der man den Hals aus der Schlinge ziehen kann, falls mann etwas vergessen hat. Das Gegenteil kann der Fall sein.

    Euer Gunt (wieder mal kopfschüttelnd) No
    Carlos R.
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    Unterschied Gewährleistung und Garantie Empty Re: Unterschied Gewährleistung und Garantie

    Beitrag  Carlos R. Mi 31 Jul 2019 - 23:04

    Hey Gunt,
    was erwartest du von einer Limited aus HONK-KONG? Etwa, dass sie freiwillig EU-Recht einhalten? Müssen sie zwar, wenn sie hier verkaufen, aber krieg die erstmal dran. Wird schwierig, denke ich. scratch

    Gruß,
    Carlos
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    Unterschied Gewährleistung und Garantie Empty Re: Unterschied Gewährleistung und Garantie

    Beitrag  Harri B. Do 1 Aug 2019 - 14:13

    Very Happy Honk-Kong! Ich schmeiß mich weg. Super formuliert drunken alien clown What a Face jocolor

    Harri
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    Unterschied Gewährleistung und Garantie Empty Re: Unterschied Gewährleistung und Garantie

    Beitrag  Hagi Do 1 Aug 2019 - 19:54

    Ja, HONK - KONG finde ich auch super.

    In diesem Zusamemnhang würde mich interessieren wie es ich mit dem Siegel "Made in Germany" verhält, die ja eien Herkunftsbezeichnung ist.

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    Unterschied Gewährleistung und Garantie Empty Re: Unterschied Gewährleistung und Garantie

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